Satzung
Pflichtangaben
VEREINSSATZUNG
Name
und Sitz
- Mit der am 16. Juli 2026 abgehaltenen Gründungsversammlung haben die Gründungsmitglieder beschlossen, einen Verein zu gründen.
- Der Name des Vereins lautet Zukunft mit Verantwortung Langenhorn. Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens ist: ZVL.
- Der Vereinsname soll ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ beziehungsweise „e.V.“ führen.
- Der Sitz des Vereins ist in 25842 Langenhorn.
Zweck
des Vereins und Zweckverwirklichung
- Der Zweck des Vereins ist die Wahrung und
Einhaltung von berechtigten Bürgerinteressen
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
- 1. Die Information der Bürger über Planungen und Planungsänderungen der Gemeinde, welche die Struktur der Gemeinde Langenhorn erheblich verändern.
- 2. Unterschriftensammlungen, sowie die Organisation und Durchführung von Bürgerbegehren mit dem Ziel von Bürgerentscheiden.
- 3. Die Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen im öffentlichen Raum, welche dem Vereinszweck dienen können.
Dauer
des Vereins
Der
Verein beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister. Er wird auf
unbestimmte Zeit errichtet.
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01. August bis zum 31. Juli eines jeden
Jahres.
Erwerb
der Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede juristische- und jede volljährige, natürliche Person
sein, welche die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung sowie die darauf
basierenden Richtlinien und Ordnungen anerkennt.
Mitgliedschaftsanträge
können jederzeit schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand
entscheidet über jeden Antrag durch Annahme oder Ablehnung. Im Falle einer
Ablehnung muss der Vorstand die Ablehnung schriftlich ohne Angabe der Gründe
dem Antragsteller mitteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann innerhalb eines
Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich beim Vorstand Beschwerde
einlegen. In diesem Fall wird die Beschwerde in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung geprüft und entschieden.
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ein
Mitglied, das seine Mitgliedschaft im Verein kündigen möchte, hat dies
schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet an
dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben dem Vorstand zugeht.
Die
Mitgliedschaft eines jeden Mitglieds kann aus wichtigen Gründen jederzeit von
dem Vorstand mit sofortiger Wirkung beendet werden. Wichtige Gründe sind
vereinsschädigendes Verhalten, grobe Satzungsverstöße, beharrliche
Nichterfüllung der Mitgliederpflichten, die Verursachung von Zwistigkeiten
unter den Mitgliedern sowie andere wesentliche Gründe, die vom Vorstand oder
der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die Mitgliedschaft eines
Organmitglieds kann auch aufgrund erheblicher Pflichtverletzungen beendet
werden.
Bereits
gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet, wenn die Mitgliedschaft
beendet wurde.
Mitgliedsbeiträge
Die Vereinsmitglieder
sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Der
Mitgliedsbeitrag für ein Geschäftsjahr beträgt 10,00 Euro und ist spätestens am
ersten Tag des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Änderungen des
Beitragssatzes sowie der Zahlungsbedingungen liegen in der Verantwortung der
Mitgliederversammlung.
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und dient der
Willensbildung der Mitglieder in Angelegenheiten des Vereins. Die Versammlung
entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand
oder anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr
statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 50 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 50 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
Für
ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist die
Beschlussfähigkeit erreicht, wenn mindestens 51 % der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen.
Ist
die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß
einberufen worden, aber nicht beschlussfähig, so muss eine zweite
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. In dieser
Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl
der Teilnehmer gegeben. Auf diese rechtliche Feststellung ist in der Einladung
zur zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Für die Beschlüsse dieser
Mitgliederversammlung gilt auch die im vorangehenden Artikel dieser
Vereinbarung festgelegte Mindestmehrheit.
Die
ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung muss in Präsenz
abgehalten werden. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist
spätestens 2 Wochen und außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens 1
Woche vor dem Versammlungstermin an alle Mitglieder zu versenden. Die
Zustellung erfolgt per elektronischer Post (E-Mail), wobei die Einladung an die
zuletzt vom jeweiligen Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse gesendet
werden muss. Der Tag der Absendung sowie der Tag der Versammlung sind nicht in
die Frist einzurechnen. Die Einladung muss den Tagungsort, die Tagungszeit
sowie die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge des Vorstands enthalten.
Die
Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Nachträgliche Anträge der
Vereinsmitglieder zur Tagesordnung werden nur mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt.
Ein
Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder
ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Eine
Vertretung bei der Mitgliederversammlung ist nur durch ein anderes Mitglied
zulässig. Die Bevollmächtigung bedarf der schriftlichen Form. Eine Vertretung
mehrerer Mitglieder durch eine Person ist ausgeschlossen.
Über
den Verlauf von ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliederversammlungen
ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und ihre Abschrift ist an jeden Mitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Versammlungstag zu senden. Wird dem Inhalt der Niederschrift nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ihrem Zugang widersprochen, gilt sie als genehmigt.
Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und ihre Abschrift ist an jeden Mitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Versammlungstag zu senden. Wird dem Inhalt der Niederschrift nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ihrem Zugang widersprochen, gilt sie als genehmigt.
Die
Kosten der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen trägt der
Verein.
Vorstand
Die
Mitgliederversammlung ist befugt, die Vorstandsmitglieder zu wählen und
abzuberufen sowie alle damit verbundenen Regelungen festzulegen, umzusetzen und
zu ändern.
Der
Vorstand besteht aus 2 Personen: dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden
als dessen Stellvertreter. Nur Mitglieder des Vereins können als
Vorstandsmitglieder ernannt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist als
Einzelvertretungsberechtigter zur gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vertretung des Vereins befugt.
Die
Mitglieder des Vorstands werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Amt eines
Vorstandsmitglieds endet vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Abberufung durch
Beschluss der Mitgliederversammlung. In diesen Fällen finden die Bestimmungen
dieser Vereinssatzung über Tod, Rücktritt oder Abberufung eines
Vorstandsmitglieds Anwendung.
Sollte
ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode ausscheiden, wählt der
Vorstand aus den Vereinsmitgliedern ein Ersatzmitglied, das die verbleibende
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds übernimmt.
Den
Vorstandsmitgliedern wird keine Vergütung gezahlt.
Vorstandsmitglieder
sind verpflichtet, jegliche persönlichen, finanziellen oder beruflichen
Interessen, die mit den Interessen des Vereins in Konflikt stehen könnten,
unverzüglich dem Vorstand offenzulegen.
Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts darf das betroffene Vorstandsmitglied an den entsprechenden Diskussionen und Abstimmungen nicht teilnehmen und kein Stimmrecht ausüben. Alle Interessenkonflikte sowie die daraus resultierenden Maßnahmen werden dokumentiert, um Transparenz zu gewährleisten. Vorstandsmitglieder, die ihre Interessenkonflikte offenlegen, sind vor Benachteiligung oder Diskriminierung geschützt.
Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts darf das betroffene Vorstandsmitglied an den entsprechenden Diskussionen und Abstimmungen nicht teilnehmen und kein Stimmrecht ausüben. Alle Interessenkonflikte sowie die daraus resultierenden Maßnahmen werden dokumentiert, um Transparenz zu gewährleisten. Vorstandsmitglieder, die ihre Interessenkonflikte offenlegen, sind vor Benachteiligung oder Diskriminierung geschützt.
Der
Vorstand hält Sitzungen entsprechend dem Bedarf ab. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Sitzung ein, wenn dies aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen, aufgrund einer in dieser Satzung festgelegten
Verpflichtung oder in Fällen, die als erforderlich erachtet werden, notwendig
ist.
Für
ordentliche oder außerordentliche Vorstandssitzung ist die Beschlussfähigkeit
erreicht, wenn mindestens 65 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die
ordentliche oder außerordentliche Vorstandssitzung kann ganz oder teilweise in
Präsenz oder virtuell abgehalten werden. Es ist auch zulässig, dass einzelne
Vorstandsmitglieder virtuell an der Sitzung teilnehmen. Der Vorstand ist
jederzeit berechtigt, Änderungen in dieser Angelegenheit vorzunehmen.
Die
Einladung zur ordentlichen Vorstandssitzung ist spätestens 2 Wochen und zur
außerordentlichen Vorstandssitzung spätestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin an
alle Vorstandsmitglieder zu versenden.
Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder auf dessen Beauftragung hin vom 2. Vorsitzenden versendet. Jede Einladung muss die ausstellende Person klar benennen.
Die Zustellung erfolgt per elektronischer Post (E-Mail), wobei die Einladung an die zuletzt vom jeweiligen Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse gesendet werden muss. Der Tag der Absendung sowie der Tag der Sitzung sind nicht in die Frist einzurechnen. Die Einladungen müssen den Tagungsort, die Tagungszeit sowie die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge des Vorstands enthalten.
Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder auf dessen Beauftragung hin vom 2. Vorsitzenden versendet. Jede Einladung muss die ausstellende Person klar benennen.
Die Zustellung erfolgt per elektronischer Post (E-Mail), wobei die Einladung an die zuletzt vom jeweiligen Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse gesendet werden muss. Der Tag der Absendung sowie der Tag der Sitzung sind nicht in die Frist einzurechnen. Die Einladungen müssen den Tagungsort, die Tagungszeit sowie die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge des Vorstands enthalten.
Nachträgliche
Anträge der Vorstandsmitglieder zur Tagesordnung werden nur dann auf die
Tagesordnung gesetzt, wenn sie mindestens die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhalten.
Die
Beschlüsse jeder Vorstandssitzung werden in einem schriftlichen Protokoll
festgehalten. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden unterschrieben und
anschließend allen Vorstandsmitgliedern entweder per E-Mail oder Einschreiben
zugeschickt.
In dringenden Fällen können jedoch Beschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. In diesem Fall werden die Beschlüsse verbindlich, sobald sie von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind.
In dringenden Fällen können jedoch Beschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. In diesem Fall werden die Beschlüsse verbindlich, sobald sie von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind.
Die
Kosten der ordentlichen und außerordentlichen Vorstandssitzungen trägt der
Verein.
Tod
eines Vorstandsmitglieds
Scheidet
ein Vorstandsmitglied durch Tod aus, erlischt sein Amt mit dem Zeitpunkt des
Todes.
Zur
Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Vorstands können die verbleibenden
Vorstandsmitglieder unverzüglich ein Ersatzmitglied kommissarisch für das
verstorbene Vorstandsmitglied bestellen.
Die
kommissarische Bestellung gilt bis zur nächsten ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung. Auf dieser Versammlung ist ein neues
Vorstandsmitglied zu wählen, das das Amt entweder für die verbleibende Amtszeit
des verstorbenen Vorstandsmitglieds oder für eine neue Amtsdauer übernimmt.
Bleibt
eine kommissarische Bestellung aus, so hat der Vorstand unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Rücktritt
eines Vorstandsmitglieds
Jedes
Vorstandsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden niederlegen.
Die
Rücktrittserklärung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen
abzugeben, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der eine sofortige
Amtsniederlegung rechtfertigt.
Ein
wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere vor, wenn dem
Vorstandsmitglied aus gesundheitlichen, persönlichen oder sonstigen gewichtigen
Gründen ein Fortführen seines Amtes nicht mehr zumutbar ist.
Der
Rücktritt wird mit dem Zugang der Rücktrittserklärung beim Vorsitzenden
wirksam, sofern in der Erklärung kein späterer Zeitpunkt genannt ist.
Bis
zum Ablauf der Rücktrittsfrist ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, die
laufenden Geschäfte sorgfältig weiterzuführen so weit wie möglich zu beenden
oder an ein anderes Vorstandsmitglied zu übergeben.
Abberufung
eines Vorstandsmitglieds
Ein
Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund jederzeit
durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Als wichtiger Grund
gelten insbesondere grobe Pflichtverletzungen, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung, fortgesetzte Vernachlässigung von Vorstandspflichten oder
sonstige Umstände, die eine weitere Amtsausübung unzumutbar machen.
Vor
der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zu
geben, sich zur Sache zu äußern. Diese Anhörung kann mündlich in der
Versammlung oder schriftlich im Vorfeld erfolgen.
Das
abberufene Vorstandsmitglied scheidet mit dem Zugang der
Abberufungsentscheidung aus dem Amt aus; die Mitgliederversammlung oder, falls
die Satzung dies vorsieht, der verbleibende Vorstand kann unverzüglich ein
Ersatzmitglied bestellen, welches die Aufgaben des Abberufenen bis zur nächsten
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung übernimmt.
Ist
das Vorstandsmitglied, welches abberufen wurde, im Vereinsregister eingetragen,
so ist das Ausscheiden unverzüglich beim zuständigen Registergericht anzuzeigen,
um den Registereintrag zu aktualisieren.
Pflichten
des Vorstands zur Buchführung, Rechenschaft und Auskunft
Der
Vorstand ist zur Vereinsbuchhaltung verpflichtet. Die Einnahmen des Vereins,
die getätigten Ausgaben und das Vereinsvermögen werden ordnungsgemäß verbucht.
Verfügt der Verein neben seinem ideellen Bereich über Einkünfte aus
Vermögensverwaltung, Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,
ist eine Aufteilung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung auf diese Bereiche vorzunehmen.
Grundsätzlich
besteht für den Verein keine Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz. Die
Bilanzierungspflicht sowie die Pflicht zur doppelten Buchführung treten jedoch
ein, wenn der Jahresumsatz 600.000 Euro oder der Gewinn 60.000 Euro
überschreitet.
Einmal
im Jahr hat der Vorstand die Aufgabe, der Mitgliederversammlung die Zahlen des
abgelaufenen Vereinsjahres vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch
auch vor Jahresende einen entsprechenden Antrag stellen. Darüber hinaus kann
der Vorstand die Mitgliederversammlung einladen, um Finanzfragen zu erörtern
und notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
Datenschutz
Der
Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten von Mitgliedern und
Mitarbeitenden ausschließlich, wenn dies zur Erfüllung des Satzungszwecks
erforderlich ist und eine gesetzliche Grundlage oder, in Einzelfällen, eine
ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten vorliegt.
Die
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung
mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG).
Der
Verein kann zur näheren Ausgestaltung der Datenverarbeitung und zur Festlegung
von Details eine Datenschutzrichtlinie erlassen.
Satzungsänderungen
und Auflösung
Die
Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, Änderungen des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins mit den folgenden Mehrheiten der
anwesenden Stimmberechtigten:
Änderung
der Vereinssatzung - mit einer Mehrheit von drei Vierteln
Änderung
des Vereinszweckes - mit einer Mehrheit von drei Vierteln
Auflösung
des Vereins - mit einer Mehrheit von drei Vierteln.
Vorschläge
zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung sind den
Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung
zuzusenden.
Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Salvatorische
Klausel
Soweit
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
Sollte
eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
Inkrafttreten
Diese
Vereinssatzung tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister eingetragen
wird.
Diese
Vereinssatzung wurde am 16. Juli 2026 in 25842 Langenhorn beschlossen und durch
die Gründungsmitglieder genehmigt.